Beratungshilfe
Beratungshilfe gibt es nur für das Verbraucherinsolvenzverfahren, jedoch nicht für das Regelinsolvenzverfahren.
Viele Amtsgericht neigen dazu, aus Kostengründen Beratungshilfe für das Verbraucherinsolvenzverfahren zu verweigern und verweisen auf die staatlich geförderten Schuldnerberatungsstellen. Nur in sogenannten Härtefällen (wenn die Wartezeit länger als 6 Monate dauert) wird dann die Beratungshilfe gewährt.
Diese Wartezeit bezieht sich auf die Zeit bis zum Erstgespräch. In der Regel benötigen die öffentlichen Beratungsstellen ca. zwei Jahre vom Erstgespräch bis zur Abgabe des Insolvenzantrages bei Gericht. Bei uns kann sich diese Zeit auf zwei Monate beschränken.
Sollten Sie uns einen solchen Beratungsschein vorlegen können, werden wir diesen zusammen mit Ihren aufbereiteten Gläubiger-Unterlagen an eine Anwaltskanzlei unseres Verbandes weiterleiten, welche den außergerichtlichen Einigungsversuch dann für Sie kostenlos durchführt und bei einem Scheitern des Einigungsversuchs die entsprechende Bescheinigung darüber ausstellt, damit das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt werden kann. Auch der Insolvenzantrag wird in diesem Fall von uns kostenlos erstellt.
